Besucher müssen „nichtessentiellen“ Cookies VOR dem Besuch der Seite aktiv zustimmen.
Der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) hat in seinem Urteil am 1. Oktober 2019 deutlich gemacht, dass eine ausdrückliche und aktive Cookie- Einwilligung des Nutzers bereits vor dem weiteren Besuch (das neudeutsch sogenannte „opt-in-Verfahren„) einer Internetseite erforderlich ist.
So war es bisher seit Inkrafttreten der DSGVO:
Bisher genügte es, den Besucher auf die Verwendung von Cookies auf der Internetseite (durch ein Banner) hinzuweisen. Ausführlichere Informationen zu den verwendeten Cookies (Zweck, Dienst, Laufzeit) waren in der Datenschutzerklärung erforderlich. Zusätzlich war dort eine Möglichkeit für die Besucher zu schaffen, dass sie auch eigene Einstellungen zur Verwendung von Cookies nachträglich (neudeutsch: „opt-out„) vornehmen können.
So müssen Sie nun Ihre Internetseite ändern:
Besucher müssen nun vor dem Laden der Cookies aktiv und informiert deren Verwendung zustimmen. Dies geschieht durch betätigen eines Schalters oder Setzen eines Häkchens. Die Weiternutzung einer Internetseite (nach der Bestätigung eines Hinweises in einem „Cookie- Banner“ stellt nach Aussage des EuGH keine klare und zweifelsfreie Einwilligung für den konkreten Fall der Cookie-Nutzung dar. Auch eine nur zu bestätigende Vorauswahl mit aktivierten Cookies ist nicht zulässig!
Nicht betroffen von dieser Regelung sind die für den Betrieb der Seite absolut notwendige Cookies (Session-Cookies, Sprachauswahl auf multilingualen Seiten und Warenkorb-Cookies…).
Cookies für Zwecke des Marketings oder der Auswertung des Nutzerflusses zur Optimierung der Seite werden jedoch eindeutig als nicht unbedingt notwendig betrachtet. Hierfür muss eine informierte Einwilligung der Besucher vor deren Verwendung eingeholt werden.
In den meisten Fällen betrifft dies vor allem folgende Einsatzzwecke:
- eingebettete Landkarten zur Orientierung (Google-Maps, OpenStreetMaps)
- eingebettete Videos von Portalen wie Vimeo oder Youtube
- der Einsatz von Google Analytics und Google Search Console zur Auswertung der Nutzung und Optimierung der Seite. Auch das in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene „anonymisieren“ dieser Google- Dienste vehindert nicht die Notwendigkeit einer aktiven, vorherigen Zustimmung!
Wichtig: Auch vor der Auswahl der Cookies müssen Besucher der Seite auf bestimmte Informationen (Datenschutzerklärung, Verantwortlichkeiten) zugreifen können!
Mein Fazit:
Der Datenschutz ist ein hohes Gut, keine Frage. Webseiten- Betreiber müssen unbedingt handeln denn das Nichteinhalten der Vorschriften sind abmahnfähig. Allerding bedeutet das für den Besucher einer Website auch ein paar (bewusste) Klicks mehr, um die gewählte Seite optimal nutzen zu können.
Eingebrockt haben uns diese Verschärfung die rücksichtslose Sammelwut einiger Online-Gewinnspiel-Dienste und Adressenhändler…
Wie / wo bekomme ich Hilfe:
Ich bin stets bemüht, den rechtlichen Rahmen der Internetseiten meiner Kunden (im Rahmen eines Wartungsvertrages oder nach Beauftragung) aktuell zu halten. Kontaktieren Sie mich also jederzeit, wenn Sie Hilfe brauchen! Dies, sowie auch meine Hinweise hier geschehen stets nach bestem Wissen und Gewissen jedoch unter Haftungsausschluss für die rechtliche Richtigkeit (ich bin kein Jurist). In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, den eigenen Rechtsanwalt für einen Check zu konsultieren.
Links auf der Seite (oder unter dem kleinen Bild) habe ich noch einige hilfreiche Links für weitere Informationen zusammengetragen.
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